BGH zur Darlegung eines Schadens: 
Gerichte dürfen nicht zu hohe Anforderungen stellen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechte von Geschädigten gestärkt und klargestellt, dass die Anforderungen an die Darlegung von Schäden in einem Gerichtsverfahren nicht zu hoch angesetzt werden dürfen. Konkret bedeutet dies, dass Geschädigte nicht zwingend ein Privatgutachten vorlegen müssen, um Schäden substantiiert darzulegen. Vielmehr kann die Schadensermittlung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgen, gemäß     § 287 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Regelung erleichtert den Geschädigten sowohl die Beweisführung als auch die Darlegung des Schadens. Der BGH kam zu diesem Schluss, nachdem in einem Fall zwischen zwei Männern über Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall gestritten wurde und das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main zu hohe Anforderungen an die Darlegungspflicht des Klägers gestellt hatte. Der BGH sah darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück an das OLG, mit der Maßgabe, die erleichterten Bedingungen für die Darlegung von Schäden zu beachten.

Die aktuelle Entscheidung der BGHs stellt selbstverständlich eine große Erleichterung für die Geschädigten dar. Die Kosten für Privatgutachten werden in der Regel von Rechtsschutzversicherungen nicht übernommen, sondern gerichtlich vom Gericht beauftragte Gutachten. 

Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns, wenn Sie sich rechtlich beraten lassen wollen. Wir gehen den Weg gemeinsam mit Ihnen!
 

 

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